Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der NEW Lift Steuerungsbau GmbH

 

I. Allgemeines – Schriftform

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche
    oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen des unter diese Geschäftsbedingungen fallenden Verhaltens in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen
    wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten
    auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  3. Seitens des Bestellers ausgesprochene Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Verlangen nach Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie Anfechtungserklärungen bedürfen der Schriftform.

 

II. Preise – Verzugsfolgen – Aufrechnung – Zurückbehaltung

  1. Unsere Preise gelten ausschließlich Fracht und Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
    Soweit der Besteller eine Expresslieferung, d.h. eine Lieferung am nächsten Arbeitstag, der auf den Tag der Bestellung folgt, wünscht, werden die dadurch verursachten Mehrkosten diesem gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Besteller gerät 14 Tage nach Lieferung und Zugang der Rechnung automatisch in Zahlungsverzug, wenn er den Kaufpreis nicht bezahlt. Die vom Verzugseintritt an zu entrichtenden Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, sofern wir dem Besteller nicht einen höheren Schaden nachweisen können.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit es auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. Ist der Besteller Kaufmann und handelt er bei Vertragsschluss
    in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Forderungen zu.

 

III. Lieferung – Gefahrübergang – Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
    Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Kommen wir mit der Lieferung aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Bestellers in Verzug, so kann der Besteller Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers auf den vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
    Ist dem Besteller bekannt, dass ihm bei verspäteter Lieferung ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen kann, so hat er uns dies unverzüglich und – soweit möglich – vor Vertragsabschluss mitzuteilen.
  3. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann uns der Besteller zur Bewirkung der Lieferung schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung bestimmen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder wenn eine sofortige Geltendmachung wegen sonstiger besonderer Umstände
    gerechtfertigt ist. Liefern wir bis zum Fristablauf nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller auch dann ohne Fristsetzung zu, wenn wir Lieferung zu einer bestimmten Zeit zugesagt haben und der Besteller das Leistungsinteresse an
    die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Der Anspruch auf Schadensersatz beschränkt sich bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden.
  4. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Kaufsache dem betreffenden Beförderungsunternehmen übergeben worden ist bzw. die Versandbereitschaft gemeldet ist - auch wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist. Der Abschluss einer Versicherung erfolgt auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers.
  5. Sofern wir im Einzelfall zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Übergabe der Kaufsache verweigern, wenn uns ohne ein Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt wird, dass unser Kaufpreisanspruch aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet ist. Unser Recht zur Leistungsverweigerung erlischt, wenn der Kaufpreis bezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet ist.

 

IV. Mängelgewährleistung

  1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so haben wir zunächst ein Wahlrecht, ob wir Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde ein Wahlrecht zwischen Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages. Bei nur geringfügigen Mängeln hat der Kunde nur das Recht zur Herabsetzung der Vergütung.
  3. Offensichtliche Mängel hat der Besteller spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Tut er dies nicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Erkennbarkeit des Mangels trägt der Besteller.
    Ist der Besteller Kaufmann und handelt er bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, bleibt § 377 HGB unberührt.
  4. Wählt der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages, so steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels zu.
  5. Wählt der Besteller Schadensersatz, so verbleibt die Ware bei ihm, sofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache begrenzt, es sei denn, wir haben die Vertragsverletzung arglistig verursacht.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Nach dieser Frist verjähren auch Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln. Wird die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und verursacht sie dessen Mangelhaftigkeit, so endet die Gewährleistung zwei Monate
    nach dem Zeitpunkt, in dem der Besteller die Ansprüche seines Auftraggebers erfüllt hat, spätestens aber nach fünf Jahren ab Ablieferung. Für Rückgriffsansprüche des Bestellers, der die Ware an einen Verbraucher verkauft hat, bleibt § 479 BGB unberührt. Ist die VOB/B Vertragsgrundlage, gelten allein deren Fristen. Die Haftung für grobes Verschulden des Verwenders und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  7. Öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Ware, stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. Nur die Produktbeschreibung des Herstellers definiert die vereinbarte Beschaffenheit.
  8. Die Lieferung einer mangelhaften Montageanleitung verpflichtet uns nur zur Lieferung einer ordnungsgemäßen Montageanleitung, es sei denn, der Fehler kann damit nicht mehr beseitigt werden.
  9. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, durch den Besteller vorgenommener Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektromagnetischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstigem Verschulden des Bestellers entstehen.

 

V. Risikoaufklärungspflichten des Bestellers – Gesamthaftung

  1. Sofern dem Besteller bekannt ist oder bekannt wird, dass aufgrund der von ihm beabsichtigten Verwendung der Waren für uns ein ungewöhnlich hohes Haftungsrisiko entstehen kann, so hat er uns dies unverzüglich und – soweit möglich – vor Vertragsschluss mitzuteilen.
  2. Haben wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur leicht fahrlässig gehandelt und beruht die Schadensursache nicht auf dem Fehlen einer garantierten Eigenschaft, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Soweit unsere Haftung nach Ziffer V Abs. 2 beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung.
  4. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers. Auch Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie im Falle des Unvermögens werden von den Beschränkungen nicht erfasst.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag zuzüglich in Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung entstehender Forderungen auf Ersatz von Verzugsschäden (insbesondere Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung) vor.
  2. Bei Pfändungen oder ähnlichen Zugriffen Dritter auf die Kaufsache hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage erfolgreich durchgeführt und die Zwangsvollstreckung wegen der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage bei dem Dritten vergeblich versucht wurde, haftet uns der Besteller für den entstehenden Ausfall.
  3. Sofern der Besteller die Kaufsache zur gewerblichen Weiterverwendung erwirbt, ist er berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder (regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen) mit einem Grundstück bzw. Gebäude zu verbinden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die
    ihm aus der Weiterveräußerung bzw. aus der Verbindung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach einer Verbindung im Sinne des Absatz 4 veräußert bzw. mit einem Grundstück/Gebäude verbunden wird. Haben an dem weiterveräußerten bzw. verbundenen Gegenstand
    neben uns auch andere Vorbehalts-Lieferanten Miteigentum, tritt der Besteller uns die Forderungen lediglich in dem Verhältnis ab, in dem der Rechnungswert unserer Lieferungen zum Gesamtrechnungswert der anderen Vorbehaltslieferungen steht. Die abgetretenen Forderungen treten als Sicherheit an die Stelle der Kaufsachen, die den
    Abtretungen zugrunde liegen.
    Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der nachstehenden Regelung – davon unberührt. Wir verpflichten uns grundsätzlich, die Forderung nicht selbst einzuziehen, und die Abtretung dem jeweiligen
    Schuldner des Bestellers nicht anzuzeigen. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Abtretung dem Schuldner des Bestellers anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen; im Falle des bloßen Zahlungsverzugs ist der Widerruf eine Woche vorher anzudrohen, der Widerruf beschränkt sich in diesem Fall auf die Forderungen aus der Weiterveräußerung (bzw. Verbindung) der Kaufsachen, mit deren Bezahlung der Besteller in Verzug ist.
    Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Sofern dabei eine dem Besteller
    gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns nach Maßgabe des vorgenannten Wertverhältnisses anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
    Der Besteller hat uns gegenüber hinsichtlich unseres Eigentums an der neuen Sache dieselben Rechte (insbesondere hinsichtlich des bevorstehenden Eigentumserwerbs und der Weiterveräußerungsbefugnis) und Pflichten, die ihm an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache zustanden. Die Absätze 1 bis 3 gelten in vollem Umfang
    entsprechend für unseren Miteigentumsanteil an der neuen Sache.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.

 

VII. Gerichtsstand – Rechtswahl Salvatorische Klausel

  1. Ist der Besteller Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wenn der Vertrag eine Lücke enthält oder eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten am nächsten kommt, sofern nicht eine gesetzliche Regelung für
    diesen Fall besteht.